über die Bildung eines Seniorenbeirates


Aufgrund der §§ 4, 47 d und 47 e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 10.09.2013
die folgende Satzung erlassen:
§ 1 Rechtsstellung
(1) Zur Wahrung der Interessen der Seniorinnen und Senioren der Gemeinde Itzstedt wird ein Seniorenbeirat gebildet. Der Seniorenbeirat ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Gemeinde Itzstedt. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches verpflichten sich die Organe der Gemeinde Itzstedt, den
Seniorenbeirat in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen. Gemeindevertretung und Ausschüsse können in jeder Phase der Entscheidungsfindung Stellungnahmen des Seniorenbeirates einholen.

§ 2 Aufgaben
(1) Der Seniorenbeirat vertritt die Belange der Seniorinnen und Senioren in der Öffentlichkeit gegenüber der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse.
(2) Der Seniorenbeirat berät, informiert, gibt praktische Hilfen und regt Initiativen zur Selbsthilfe unter den Seniorinnen und Senioren an.
(3) Der Seniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit und erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der der Gemeindevertretung zuzuleiten ist. Er fördert die Seniorenaktivitäten.
(4) Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere beratende Stellungnahmen und Empfehlungen für die Gemeindevertretung und die Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen.
(5) Die Beratungsfunktion erstreckt sich insbesondere auf die Bereiche
- Verkehrssicherheit der älteren Einwohnerinnen und Einwohner, Straßenübergänge, Fahrradwege usw.
- Alten- und behindertengerechte öffentliche Gebäude
- Einrichtung und Betrieb der Altenhilfe (z.B. Alten- und Pflegeheimen)
- Gemeindliche Sitzplätze im Naherholungsgebiet und in öffentlichen Grünanlagen
- Beratung und Information im sozialen und kulturellen Bereich.
(6) Der Seniorenbeirat soll Wünsche, Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen an die Bürgermeisterin/den Bürgermeister geben. Sie/Er leitet diese an die Gemeindevertretung und ihre Ausschüsse weiter.
(7) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung hören einen Vertreter des Seniorenbeirates zu solchen Tagesordnungspunkten grundsätzlich an, die die Anliegen der Seniorinnen und Senioren der Gemeinde betreffen. Dem Seniorenbeirat werden die Einladungen sowie die Vorlagen zu den seniorenrelevanten Tagesordnungspunkten termingerecht zugestellt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen.
(8) Der Seniorenbeirat arbeitet eng mit den Vereinen und Organisationen der Gemeinde Itzstedt zusammen und wird insbesondere bei der Terminkoordinierung beteiligt.

§ 3 Zusammensetzung
(1) Der Seniorenbeirat besteht aus 7 Mitgliedern.
(2) Bei der Zusammensetzung des Beirates ist sicherzustellen, dass dem Seniorenbeirat möglichst beide Geschlechter angehören.
(3) Der Seniorenbeirat wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Vertreterin/einen Vertreter sowie einen Schriftführer (Vorstand). Der Vorstand vertritt den Seniorenbeirat und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Der Vorstand wird unter der Leitung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gewählt. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister verpflichtet die Vorsitzende/den
Vorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten und führt sie/ihn in ihr/sein Amt ein.
(4) Die/der Vorsitzende bzw. ihre/sein Vertreter/in leitet die Versammlung des Seniorenbeirates sowie des Vorstandes.

§ 4 Wahl der Mitglieder
(1) Die Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates ist in einer Wahlversammlung durchzuführen. Die Wahlzeit des Seniorenbeirats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der
Feststellung des Wahlergebnisses. Gleichzeitig endet die Wahlzeit des bisherigen Seniorenbeirates.
(2) Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder im Jahr der Wahl vollenden werden, seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnsitz in Itzstedt gemeldet und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(3) Wählbar sind alle Bürgerinnen und Bürger, die das 60. Lebensjahr überschritten haben oder im Jahr der Wahl überschreiten werden, seit mindestens 6 Monaten mit Hauptwohnsitz in Itzstedt gemeldet sind und nicht nach § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
(4) Nicht wählbar sind Mitglieder der Gemeindevertretung, bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter/-innen.
§ 5 Wahlverfahren
(1) Gewählt wird durch eine Seniorenversammlung der über 60. jährigen Bürgerinnen und Bürger aus der Mitte der Versammlung. Eine Kandidatur Abwesender ist mit beigefügter Einverständniserklärung zulässig. Zu der Seniorenversammlung wird durch die Gemeinde öffentlich eingeladen.
(2) Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(3) Die Wahlversammlung wird von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister eingeleitet.
(4) Vorschlagsberechtigt sind alle nach § 4 Ziffer 2 wahlberechtigten Personen der Gemeinde Itzstedt. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf der Versammlung Gelegenheit zu einer
kurzen persönlichen Vorstellung; die Wahl erfolgt ohne Aussprache in geheimer Listenwahl.
(5) Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat bis zu 7 Stimmen, von denen nur 1 Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.
(6) Die Stimmenzählung ist öffentlich. Sie wird vom Wahlvorstand durchgeführt, der sich aus 3 Mitgliedern der Versammlung, die nicht kandidieren, zusammensetzt.
(7) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des Seniorenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten eine Liste nachrückender Bewerber/-innen. Nach Beendigung der Auszählung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.

§ 6 Geschäftsgang
(1) Der Seniorenbeirat gibt sich zur Erledigung seiner inneren Angelegenheiten und seiner Arbeitsweise eine Geschäftsordnung.
(2) Der Seniorenbeirat tritt mindestens halbjährlich zu einer Sitzung zusammen.
Zu den Sitzungen kann der/die Vorsitzende die Bürgermeisterin/den Bürgermeister einladen. Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Der Beirat entscheidet über den Ausschluss der Öffentlichkeit unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 8 GO). Der Seniorenbeirat sollte vor jeder Neuwahl eine Seniorenversammlung einberufen.
(3) Die durch die Tätigkeit des Seniorenbeirates entstehenden Aufwendungen für Geschäftsbedürfnisse und für Öffentlichkeitsarbeit werden von der Gemeinde getragen.
(4) Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine von der Gemeindevertretung festzulegende Entschädigung.
§ 6 Versicherungsschutz
Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallschutz.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeit tritt die Satzung vom 11.06.2007 außer Kraft.
Itzstedt, den 11. Sept. 2013

gez. Peter Reese
Bürgermeister
(L.S.)